Das Türkische Steuersystem

Das türkische Steuersystem weist eine stark zersplitterte Steuer- und Abgabenlandschaft auf.

Lohnsteuer

Der Lohnsteuersatz bewegt sich in der Türkei zwischen 15 und 40%, je nach Höhe des Jahreseinkommens. Dabei entsteht die Progression immer erst mit der nächsten Stufe.

Die Lohneinkünfte von Angestellten eines Unternehmens, das in ausgewiesenen Freihandelszonen (dazu s. u.) tätig ist, sind durch das Gesetz über die Freihandelszonen bis zum 31.12.2008 von der Lohnsteuer befreit.

Körperschaftsteuer

Juristische Personen, also auch Kapitalgesellschaften, haben ihre nach der handelsrechtlichen Gewinnermittlung erzielten Gewinne nach den Regelungen des Körperschaftsteuergesetzes (KURUMLAR VERGİSİ KANUNU) zu versteuern.

Der effektive Körperschaftsteuersatz beträgt 33%. Dieser Satz setzt sich zusammen aus dem gesetzlichen Steuersatz von 30%, der mit einem Steuerzuschlag in Höhe von 10% belegt wird.

In Anlehnung an das Einkommensteuergesetz haben Unternehmen mit Sitz in der Türkei ihre weltweit erzielten Gewinne zu versteuern (Welteinkommensprinzip).

Die Personenbesteuerung im körperschaftsteuerlichen Sinne wird zunehmend per Durchführungsverordnungen, Richtlinien und Erlasse vorgenommen. Eine Besonderheit des türkischen Rechts ist ferner die Haftung der Gesellschafter, jeweils im Verhältnis (nicht im Umfang!) ihres Anteils, für Steueraußenstände im Falle der Insolvenz des Unternehmens.

Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer (KATMA DEĞER VERGİSİ) als Verkehrssteuer bezweckt die Besteuerung des Endverbrauchs und wird daher nach dem Allphasen-Steuer-System auf jeder Stufe der Produktion bzw. Dienstleistungen erhoben. Dabei steht den Unternehmern das Vorsteuerabzugsrecht zu. Der Vorsteuerabzug führt allerdings nicht zu einem Auszahlungsanspruch im Falle gezahlter Umsatzsteuer gegen das Finanzamt, sondern lediglich zu einer Gutschrift auf dem Steuerkonto. Diese wird am Ende des Jahres mit der Umsatzsteuer verrechnet,die an das Finanzamt zu zahlen war bzw. ist. Gerade in der Anfangsphase nach der Gründung eines Unternehmens kann sich dies als eine erhebliche Belastung darstellen, solange die Ausgaben nicht durch Einnahmen gedeckt werden. Der Regelsatz der Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer beträgt 18%. Landwirtschaftliche Produkte sowie Zeitungen, Zeitschriften sowie ähnliche Publikationen etc. unterliegen dem niedrigsten Steuersatz von 1%. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen sind zum Zwecke der Exportförderung Befreiungen von der Umsatzsteuer möglich, was insbesondere für ausländische Unternehmen von Interesse sein dürfte.

Steuer für Bank- und Versicherungsleistungen

Diese Steuer (BANKA VE SİGORTA MUAMELELERİ VERGİSİ) wurde 1956 eingeführt (Gesetz Nr. 6802). Als Gegenstand dieser Steuer gelten Dienstleistungen und damit verbundene Entgelte von Banken, Finanzdienstleistern und Versicherungsgesellschaften. Der Steuersatz beträgt 15%.

Immobiliensteuer

Die gesetzliche Grundlage dieser Steuerart stellt das Immobiliensteuergesetz(EMLAK VERGİSİ KANUNU) on 1970 dar. Das Gesetz wurde 1998 und 2002 in vielen wesentlichen Punkten geändert. Die Immobiliensteuer (EMLAK VERGİSİ) umfasst zwei Steuerarten in der Türkei, nämlich die Gebäudesteuer (BİNA VERGİSİ) und die Grundsteuer (ARAZİ VERGİSİ), deren Einnahmen den Gemeinden zufließen. In der Türkei wird außerdem beim Kauf und Verkauf von Immobilien eine Grundbuchabgabe in Höhe von 3 von Hundert erhoben, die je zur Hälfte vom Veräußerer und Erwerber zu tragen ist.

Dabei ist als Bemessungsgrundlage der Kaufpreis des Objektes zugrunde zu legen, wie er in der Kaufurkunde, die vor dem Grundbuchamt zu errichten ist, ausgewiesen ist. Die Steuer wird fällig, sobald das Kaufgeschäft abgeschlossen ist.

Auch das deutsche Finanzamt könnte sich für die Immobilie in der Türkei interessieren. Denn es möchte wissen, wie die Immobilie finanziert worden ist. In der Praxis gibt es jedoch noch keinen automatischen Informationsaustausch zwischen deutschen und türkischen Finanzbehörden. Mieteinkünfte sind dort zu versteuern, wo sie anfallen.